BGH liefert 3 neue Urteile zur Störerhaftung im Filesharing

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Am 11. Juni 2015 hat der BGH direkt drei Urteile verkündet, die die Haftung von Anschlussinhabern im Rahmen von Filesharing durch Dritte betreffen. Die drei betroffenen Aktenzeichen sind I ZR 19/14 ("Tauschbörse I", unser Fall 1)I ZR 7/14 ("Tauschbörse II", unser Fall 2) und I ZR 75/14 ("Tauschbörse III", unser Fall 3).

Geklagt hatten in allen Fällen deutsche Tonträgerherstellerinnen. Eingesetzt worden war jeweils die Schnüffel-Software von proMedia GmbH (am Rand bemerkt: Vor einigen Jahren hatte das LG Hamburg in einer Filesharing-Klage von Sony die Beweiskraft von Drucken der proMedia GmbH verneint). Der BGH bestätigt hier jedoch, dass zu Recht von der Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia ausgegangen worden sei. Eine theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei den Ermittlungen reiche nicht aus, um gegen die Richtigkeit der Daten zu sprechen. Auch ein falscher Buchstabe ändere hieran nichts.

Am Rand bemerkt: Der BGH hat hier einen Betrag von 200,00 € als Streitwert für einen einzigen Musiktitel bestätigt.

Fall 1 (I ZR 19/14): "Von uns war's keiner"

Was war passiert?

Der Beklagte bestritt hier die Richtigkeit der Ermittlungen der Schnüffel-Software und behauptete, kein Familienangehöriger habe die Musikdateien zum Download angeboten. Es wurde hier im Rahmen der Berufung als bewiesen angesehen, dass der Rechner des Beklagten zur behaupteten Tatzeit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden war. Die Ehefrau konnte offenbar den Rechner nicht manipuliert haben, weil sie keine Administratorrechte hatte. Der damals 17-jährige Sohn konnte den Rechner nicht nutzen, weil er das Passwort dazu nicht kannte.

Wie und warum wurde entschieden?

Das Gericht sah es mangels anderen überzeugenden Vorbringens als erwiesen an, dass der Beklagte selbst die Werke zum Download angeboten hatte. Das ist m. E. keine große Überraschung; denn der Beklagte hat bestritten, dass er oder ein Familienangehöriger Täter gewesen sei, hat aber keinen alternativen Geschehensablauf dargelegt, der aber von der überwiegenden Meinung, vor allem seit der wegweisenden Entscheidung des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az. 6 W 42/11) erforderlich ist.

Fall 2 (I ZR 7/14): Die Tochter war's

Was war passiert?

Hier wurde der Internet-Anschluss von der Beklagten und ihren zwei minderjährigen Kindern genutzt. Die Tochter wurde als Zeugin vernommen und gab zu, die betroffenen Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Mutter behauptete, sie habe ihre Tochter ordnungsgemäß über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Filesharing-Netzwerken belehrt.

Wie und warum wurde entschieden?

Das OLG war nicht überzeugt davon, dass die Mutter ihre Tochter ordnungsgemäß belehrt hatte, und nahm eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter im Rahmen von § 832 BGB  an. "Regeln für ein ordentliches Verhalten" reichten für eine Belehrung jedenfalls nicht aus. Deshalb wurde sie als Störerin zur Schadensersatzzahlung verurteilt. Der Vollständigkeit halber: Der BGH hat inhaltlich nicht entschieden, sondern die Revision zurück gewiesen.

Fall 3 (I ZR 75/14): Familie im Urlaub

Was war passiert?

Hier behauptete der Beklagte, er und seine Familie seien zur behaupteten Tatzeit im Urlaub gewesen, und es seien vor Urlaubsantritt Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden. Er bestritt die Richtigkeit der Ermittlungen, außerdem dass die ermittelte IP-Adresse ihm zugewiesen gewesen sei und dass jemand aus seiner Familie oder ein Dritter die im Streit stehenden Musikdateien zum Download verfügbar gemacht habe.

Wie und warum wurde entschieden?

Das LG (der BGH entscheidet niemals in erster Instanz) hatte die Klage abgewiesen, aber das OLG hatte den Beklagten verurteilt, weil es nach der Vernehmung eines Zeugen nicht davon überzeugt war, dass die Familie zur Tatzeit im Urlaub gewesen war. Ein anderer Täter, so das Gericht, komme nicht ernsthaft in Betracht. Die Behauptung, die Familie sei im Urlaub gewesen, konnte nicht bewiesen werden.

Das Gericht hatte m. E. keine Möglichkeit, anders zu entscheiden. Eine Behauptung, man habe sich im Urlaub befunden, ist für den Abgemahnten/Beklagten günstig, und deshalb muss er hierfür im Streitfall den Beweis erbringen. Wenn das nicht gelingt und obendrein noch kein alternativer Geschehensablauf dargelegt wird, ist eine Verurteilung kaum abzuwenden.

TL;DR:

Diese Entscheidungen ändern eigentlich gar nichts an der bestehenden Rechts- und Entscheidungslage.

In allen drei Fällen war bestritten worden, dass irgendein Familienangehöriger die Werke zum Download angeboten hatte, und in keinem der drei Fälle wurde ein alternativer Geschehensablauf dargelegt.

Die Fälle 1 und 3 ähneln sich darin, dass am Ende behauptet wurde, niemand aus dem Familienkreis sei Täter gewesen, während im Fall 2 die Tat der Tochter durch Geständnis bewiesen war und man über die Haftung der Mutter als Aufsichtsperson stritt. Hier glaubte das Gericht der beklagten Mutter nicht, dass sie ihre Tochter ordnungsgemäß belehrt hatte.

Das heißt für Anschlussinhaber (nach wie vor):

  1. Im Fall einer Abmahnung reicht es nicht aus zu behaupten, "niemand aus der Familie sei es gewesen". Sie müssen im Zweifel einen alternativen Geschehensablauf darlegen können.
  2. Belehren Sie alle Mitnutzer ordnungsgemäß darüber, dass die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken rechtswidrig ist, und verbieten sie die Teilnahme daran!
  3. Wenn Sie minderjährige Kinder in Ihrem Haushalt haben, von denen Sie wissen, dass sie sich nicht an das Filesharing-Verbot halten, müssen Sie mehr tun als belehren.

Achtung: Zusatz zur Haftung von Eltern für ihre Kinder

Das Gericht bestätigt, dass es bei normal entwickelten Kindern üblicherweise ausreicht, wenn man sie über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt und ihnen die Teilnahme daran verbietet. Es gibt dann keine grundsätzliche Verpflichtung  der Eltern, die Internet-Nutzung des Kindes zu überwachen oder Zugangssperren für bestimmte Internet-Sites oder -Dienste einzurichten. Die Sache sieht allerdings völlig anders aus, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt! Das hat scon der BGH in seinem Urteil vom 15. November 2012 (Az. I ZR 74/12, "Morpheus") klar gemacht.

Zum Schluss ein persönlicher Zusatz zur Rechtswidrigkeit von Filesharing:

Ja, ich weiß, dass Filesharing an sich genau so wenig rechtswidrig ist wie ein Auto, dass es aber darauf ankommt, ob man damit illegal Dateien zum Download anbietet (schlechte Analogie: ob man mit dem Auto Leute überfährt). Viele meiner Mandanten nutzen Filesharing völlig rechtmäßig, z. B. für den Download und die aktive Verbreitung von Linux-Distributionen und anderer Software und sogar frei verfügbaren Medien. In diesem Fällen ist allerdings die Chance, eine Abmahnung zu erhalten, annähernd nicht existent. Deshalb tun wir der Sicherheit halber mal so, als sei Filesharing immer total böse. Wenn Sie entsprechend scharf belehren, selbst wenn es inhaltlich falsch ist, fahren Sie sicherer, als wenn Sie es nicht tun.


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