Ein für alle Mal: Grundsätze bei Filesharing-Abmahnungen

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Über Filesharing-Abmahnungen wurde und wird im Internet vermutlich mehr geschrieben als über irgendwelche anderen Phänomene mit rechtlichem Hintergrund. Seit Jahren grassieren Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, die angeblich über Filesharing-Netzwerke wie Bittorrent, früher auch eDonkey oder Kazaa begangen werden. Es wird gebloggt, es werden Videos online gestellt und Artikel in verschiedensten Medien veröffentlicht. Deshalb sollte man meinen, die Sache sei langsam "durch".

Trotz -- oder vielleicht auch gerade wegen -- der zahlreichen Internet-Ressourcen zum Thema merke ich im Kontakt mit neuen Mandanten immer wieder, dass durch Internet-Recherche manches zu gefährlichem Halbwissen (genauer eigentlich: "Falschwissen") führt. Dieser Artikel soll deshalb alle wichtigen Grundsätze und Verhaltensregeln aufzeigen, mit denen Sie konfrontiert sind, wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung im Briefkasten haben.

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Die Abmahnung

Das ist der Brief, den Sie vermutlich gerade in der Hand halten. Hier ein paar FAQ zur Abmahnung selbst.

"Hier steht etwas von 'Werk'. Was heißt das?"

Fast immer geht es bei Filesharing um einen Anspruch auf Unterlassung einer so genannten "öffentliche Zugänglichmachung" (§ 19a UrhG) eines urheberrechtlich geschützten Werkes (also nicht primär um den Download; dazu später mehr). Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 97 UrhG. Ich spare mir in diesem Titel Details dazu, was für urheberrechtlichen Werksschutz nötig ist, aber es muss eine so genannte "Schöpfungshöhe" erreicht sein, was z. B. bei "Billigpornos" auch schon einmal -- m. E. völlig zu Recht -- gerichtlich verneint wird (Urteil des LG München I vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12, das Werksqualität verneint, wenn das Video "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt"). Dass die Werksqualität verneint wird, ist aber die Ausnahme. Gehen Sie, wenn Sie eine Abmahnung bekommen, zur Sicherheit einmal davon aus, dass ein Werk betroffen ist. Falls Sie davon gehört haben sollten: Der Streit, ob die ja oft nur vereinzelt angebotenen Chunks eines Torrents überhaupt Werksqualität haben, ist bereits geführt worden, und die Werksqualität wird in der Praxis nicht mehr ernsthaft bezweifelt.

Wenn Sie sich wundern, warum in der Vorschrift nichts von Download steht: Das ist korrekt. Es geht bei diesen Abmahnungen vor allem um das Anbieten eines Werkes, nicht so sehr darum, dass sich jemand das Werk kopiert hat. Das hat vor allem mit dem so genannten Streitwert zu tun. Dazu gleich mehr.

"Woher haben die meine Adresse?"

Der Abmahnung ist fast immer schon ein gerichtliches Verfahren voraus gegangen, nämlich ein Verfahren gegen Ihren Internet-Provider (ISP). Damit der Rechteinhaber Sie als Anschlussinhaber identifizieren kann, beauftragt er in aller Regel ein Unternehmen, das "Schnüffel-Software" betreibt, damit im jeweiligen Netzwerk ermittelt werden kann, ob und von wem sein(e) Werk(e) angeboten (also "gefilesharet") werden. Diese Schnüffler nehmen also als verdeckte Ermittler am Netzwerk teil und können so heraus finden, wer eine Datei herunterlädt und/oder anbietet. Solche Schnüffelunternehmen heißen z. B. ipoque, Digiprotect oder Logistep.

Der Schnüffler zieht also los, protokolliert den Netzwerk-Traffic und kommt dann mit einer Liste von Ergebnissen zum Rechteinhaber zurück. Diese Liste enthält neben dem Werksnamen, in aller Regel auch einem Hash-Wert der Datei, die das Werk beinhaltet, Zeiten und IP-Adressen der Teilnehmer des Netzwerkes (heutzutage also meistens des Bittorrent-Netzwerkes). Dort steht Ihr Name noch nicht; denn welche Person hinter dem Internet-Anschluss einer IP-Adresse steckt, ist bis dahin meist noch unklar.

Was man aber leicht über die IP-Adressen herausfinen kann, ist der ISP, also die Telekom, 1&1 oder eben jeder andere Anbieter. Der nächste Schritt ist also, zu dem ISP zu gehen und den um Auskunft der Identität der ganzen Anschlussinhaber zu bitten. Da die ISPs diese Information nicht ohne Weiteres herausgeben dürfen, verklagt man sie auf Auskunft. Denken Sie jetzt: "Mann, das muss doch ein Mordsaufwand sein!"? Das stimmt und stimmt gleichzeitig wieder nicht so richtig. Ja, es gibt eine Vielzahl von Klagen. Vor allem bei den Gerichten, die für die großen ISPs zuständig sind, gibt es deshalb schon seit Jahren Dezernate, die so gut wie nichts anderes mehr machen als diese Auskunftsverfahren. Zu tausenden gehen die Ersuchen annähernd ungeprüft durch (was übrigens auch ein Faktor dafür war, dass in der Redtube-Welle Auskünfte erteilt wurden, die m. E. nicht hätten erteilt werden dürfen; das Gericht hatte vermutlich nur übersehen, dass der Fall völlig anders gelegen hatte als normal). Am Ende dieser Verfahren weiß der Rechteinhaber also, wer jeweils hinter einer IP-Adresse steckt.

Der nächste Schritt ist dann klar: In aller Regel über einen Rechtsbeistand, also fast immer eine Anwaltskanzlei, schickt der Rechteinhaber Abmahnungen heraus. Manchmal hunderte, manchmal zu Tausenden. Sie haben möglicherweise gerade eine dieser Abmahnungen erhalten.

"Gibt es Fair Use nicht in Deutschland?"

Nein, das US-amerikanische Vorbild des Right Of Fair Use ist im deutschen Urheberrecht unbekannt. Jede noch so kleine Urheberrechtsverletzung bleibt damit, was sie ist: eine Urheberrechtsverletzung. Wie hoch der jeweils zu zahlende Schadensersatz ist, wird dann im Einzelfall vor Gericht geprüft. Dass es Fair Use in Deutschland nicht gibt, ist der Hauptgrund, warum z. B. Bild-Sharing-Portale wie Pinterest rechtlich gesehen ein Riesenhaufen Urheberrechtsverletzungen sind.

Auch wenn es mit diesem Artikel prinzipiell nichts zu tun hat: Ich persönlich halte das heutige deutsche Urheberrechtsgesetz für anachronistisch. Mag es vor der Existenz des Internet seine sinnvollen Regelungen getroffen haben, hat der Einzug des Internet im Urheberrecht vor allem dazu geführt, dass diverse Alltagsdinge rechtlich bedenklich geworden sind, man das aber juristischen Laien nur schwer begreiflich machen kann. Ich bedauere das, aber so ist das Recht heute eben.

Der geforderte Schadensersatz

Warum der Streitwert so wichtig ist

Kurz vorweg: Nein, der Streitwert ist nicht die Summe, die Sie zahlen sollen. Der Streitwert, oft auch Gegenstandswert genannt, entscheidet nur, "um wie viel Geld es geht", also salopp gesagt, "wie viel Geld man von Ihnen haben will". Je höher die Summe, um die gestritten wird, desto höher sind meist auch die sonstigen Kosten der ganzen Sache, also z. B. der Gerichts- und Anwaltsgebühren, die "der Verlierer zahlen muss".

In der Hauptsache geht es natürlich um die Summe, die man dem Rechteinhaber für die Rechtsverletzung zahlen muss. Z. B. ist inatürlich eine teure professionelle CAD-Software auch im Filesharing-Verfahren teurer als ein einzelnes Lied in MP3-Format. Wie teuer die Anwälte sind, bemisst sich nach dem Streitwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Man kann sich auf der Seite des Prozesskostenrechners der Allianz Rechtsschutz-Service GmbH jedenfalls ein ungefähres Bild davon machen, wie hoch die Kosten im Einzelfall sein können.

Aber deshalb ist der Streitwert sozusagen die Messlatte, an der die sonstigen Kosten des Rechtsstreites gemessen werden.

Wie viel Schadensersatz zu zahlen ist

Diese Frage verursacht so viel Unsicherheit bei dieser Art von Rechtsstreits wie kaum eine andere. Die Schadensersatzhöhe hängt nämlich -- wie bei Juristerei eigentlich immer -- vom Einzelfall ab. Es kommt darauf an, welches und "wie stark" das Recht verletzt wurde. Wurde also z. B. ein uraltes, also schon lang nicht mehr aktiv vermarktetes Lied über ein "ausgeblutetes" (also heute von so gut wie niemandem mehr genutztes) Filesharing-System angeboten oder eine relativ teure Software, die gerade auf den Markt kommt (z. B. eine so genanntes "Zero-Day Ware")?

Diese Frage beantwortet aber nur einen Teil der Frage, nämlich, wie teuer das Werk "eigentlich wäre", nämlich wenn man es legal erwürbe (ein tolles Wort, oder?). Damit ist die Schadensersatzhöhe aber noch lang nicht ermittelt; denn der Neupreis des Werkes ist ja für einen Download, eine Lizenz oder je nach Modell eine sonstige Einheit zu zahlen. Hier wurde aber ja wegen des Anbietens abgemahnt, was ja in aller Regel deutlich mehr Leuten ermöglicht, ohne legalen Kauf an das Werk zu kommen. Der Schaden muss also viel höher sein als eine einfache Lizenz.

Es gibt mehrere Arten, Schadensersatzhöhe zu ermitteln, aber bei Filesharing-Sachen wählt der Rechteinhaber in aller Regel den Grundsatz der Lizenzanalogie. Dieser Grundsatz sagt grob:

Man schaue sich an, was der Abgemahnte dem Rechteinhaber für eine Lizenz hätte zahlen müssen, die ihm erlaubt hätte, dasjenige zu tun, was er (im Rahmen der abgemahnten Urheberrechtsverletzung) getan hat.

Das heißt also: Was hätten z. B. Sie an Sony Music für das Filesharing des hier abgemahnten Liedes zahlen müssen, damit Sie es über Bittorrent hätten anbieten dürfen? Wenn Sie sich jetzt denken, das sei totaler Unsinn, weil (in meinem Beispiel) Sony Music Ihnen niemals eine solche Lizenz anbieten würde, kann ich Ihnen sagen: Interessanter Gedanke, hier aber irrelevant. Die Lizenzanalogie ist eben eine Analogie. Man hypothetisiert also und nimmt in diesem Rahmen einfach an, Sony Music hätte es getan. Aber Sie ahnen spätestens jetzt, warum die Ermittlung der Schadensersatzhöhe jedenfalls bei genauer Betrachtung alles andere als trivial ist. Die Alternative wären Fragen wie: Wie viele Leute, denen ich das Werk über Bittorrent zugänglich gemacht habe, hätten es denn tatsächlich gekauft (was ja wichtig ist für die Frage, wie viel Schaden dem Rechteinhaber entstanden ist)? Oder führen nicht in Wahrheit die Preispolitik der Rechteindustrie und die Tatsache, dass Filme in Deutschland oft erst Monate später als in den USA heraus kommen, erst dazu, dass sie über Bittorrent herunter geladen (und damit fast zwangsweise) angeboten werden? Das sind übrigens m. E. spannende Fragen, zu denen es jedoch bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

Filesharing != Download

Dieser Abschnitt ist sehr wichtig. Obwohl fast überall von "illegalen Downloads" gesprochen wird, ist der Download in Wahrheit rechtlich gesehen ziemlich uninteressant. Das Spannende ist das Anbieten, also das tatsächliche "Sharen". Deshalb halt auch "Filesharing-Abmahnung" und nicht "Download-Abmahnung". Warum das so ist? Zwei Gründe:

  1. Der Download allein bedeutet einen viel geringeren Streitwert.

    Sie wissen ja mittlerweile schon, dass der Download allein meist nur "eine Lizenz wert wäre", was bei einem Lied in MP3-Format eine Summe zwischen einem halben und eineinhalb Euro, für eine Lossless-Version meist ein bisschen mehr, für einen aktuellen Kinofilm zwischen 5 und 20 €, bei einem Computerspiel meist zwischen 5 und 70 € und für alles andere eben das ausmacht, was es eben kostet. Die Summe mag bei Software durchaus einmal in die tausende Euro gehen, aber der Streitwert ist eben nur so hoch, wie das Werk kostet.
    Bei Filesharing laden aber ja direkt mehrere, oft tausende Personen gleichzeitig das Werk von Ihnen herunter. Da geht dem Rechteinhaber direkt, so behauptet er jedenfalls, eine Vielzahl von Lizenzen verloren, die er sonst verkaufen könnte. Das heißt, hier wird der Lizenzpreis direkt mit einer Summe X multipliziert, was sowohl das Filesharing selbst wie auch die Anwaltskosten deutlich erhöht. 
     
  2. Bei reinen Downloads kann ein Fall einer Privatkopie von § 53 UrhG vorliegen. Er sagt:

    "(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
    Ich spare mir hier die Einzelheiten und möglichen Streitpunkte. Es mag eine niedrige Hürde sein, die der Rechteinhaber hier nehmen muss, aber sie ist dennoch ein zusätzliches Risiko, und Risiken vermeiden Rechteinhaber insbesondere bei Massenabmahnungen gern.

Die Verteidigung

Keine Panik, keine Ignoranz!

Sie haben es sicherlich schon mehrfach gelesen: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, ist das kein Grund zur Panik, aber Sie sollten sie auch nicht ignorieren. Selbst wenn der Rechteinhaber eigentlich beweisen muss, dass Ihnen die Abmahnung zugegangen ist, was bei normaler Post regelmäßig unmöglich ist, habe ich es vor dem AG Charlottenburg schon erlebt, dass eine Richterin vom Zugang der Abmahnung überzeugt war, einfach weil die Abmahnkanzlei detailliert vorgetragen hatte, was sie alles für die ordnungsgemäße Absendung getan habe. Dass jedes noch so redliche Bemühen bei der Absendung keinen Beweis für den Zugang der Abmahnung darstellt, nahm sie sehenden Auges hin. Deshalb an Sie: Bitte werfen Sie Abmahnungen nicht einfach weg. Eine eigentlich "gut aussehende" Sache kann Sie dann unnötig teuer zu stehen kommen.

Wann müssen Sie tun?

Rechtlich gesehen zwei Dinge, jedenfalls dann, wenn Sie "nicht zahlen wollen". Wir müssen Ihren Kopf sozusagen aus zwei Schlingen ziehen, nämlich einmal aus der der Verursacherhaftung und einmal aus der der Störerhaftung. Dass man einen selbst verursachten Schaden (z. B. wenn man eine Datei tatsächlich selbst angeboten hat) ersetzen muss, leuchtet wohl jedem ein, aber das Prinzip der Störerhaftung -- und was man tun muss, um da rauszukommen -- muss man erklären.

Die Hürde "Verursacherhaftung"

Wenn Sie eine Datei nicht gefilesharet haben, sind Sie für durch Filesharing entstandene Schäden logischerweise auch nicht als Verursacher haftbar. Dieser rechtlich simple Grundsatz ist aber in der Praxis oft nicht so einfach umsetzbar. Sie müssen nämlich im Ernstfall beweisen können, dass Sie "es nicht waren". Entsprechende Belege sind auch deshalb manchmal nicht so einfach beizubringen, weil man ja nicht selbst körperlich die Rechtsverletzung begeht, sondern einen Computer dafür braucht, der über Filesharing-Software an einem Netzwerk teilnimmt. Das heißt, es mag ja sein, dass Sie zur behaupteten Tatzeit körperlich nicht zu Hause waren, Ihr Computer aber in der zum Anschluss gehörenden Wohnung die Software laufen ließ. Es gehört also mehr dazu, als schlicht zu behaupten, man sei nicht zu Hause gewesen. Streng genommen kann Filesharing außerdem von so gut wie jedem Computer aus begangen werden (obwohl es auf mobilen Endgeräten heutzutage noch nicht so verbreitet ist). Das heißt, im Extremfall kann es sogar notwendig sein, den Ausgeschaltet-Zustand jedes einzelnen Rechners belegen zu können, der Filesharing-Software laufen lassen kann.

Die Hürde der Verursacherhaftung nehmen Sie also streng genommen nur dann, wenn Sie belegen können, dass alle Computer ausgeschaltet waren, über die Sie die behauptete Rechtsverletzung begangen haben können.

Zur Störerhaftung

Gerichte haben den Grundsatz entwickelt, dass man auch dann für einen (von einem Dritten) fremdverursachten Schaden aufkommen muss, wenn man sozusagen "den Nährboden für den Schaden geboten" hat. Das heißt für unsere Fälle, dass ein Inhaber eines Internet-Anschlusses auch für von anderen verursachte Verletzungen haftet, wenn er nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um die Verletzung zu vermeiden. Was das an Pflichten für Anschlussinhaber bedeutet, hängt wie immer vom Einzelfall ab. Klar ist aber z. B.:

  • Man darf seinen Anschluss nicht "einfach irgendwem" zur Verfügung stellen, vor allem nicht über ein ungesichertes WLAN. WLANs müssen nach dem aktuellen Stand gesichert (also verschlüsselt) werden, aktuell also über WPA2-PSK (die Einstellungen finden Sie in den Einstellungen Ihres Internet-Routers). Sie tun allerdings gut daran, sich hin und wieder zu erkundigen, ob die Verschlüsselung noch als sicher gilt.
     
  • Wenn man andere den Anschluss mitbenutzen lässt, muss man sie anweisen, ihn nicht für Rechtsverletzungen zu benutzen. Es gibt keine festen Regeln, wie man das konkret tun muss, aber den solidesten Beweis für die Erfüllung dieser Anweisungspflicht liefert man wohl, indem man jeden Mitbenutzer eine Selbstverpflichtung mit seinem Namen und seiner Anschrift zur Vermeidung von Rechtsverletzung unterschreiben lässt. So etwas findet man oft in Hotels, die natürlich beliebte Ziele von "Störerabmahnungen" sind. Es kann aber auch eine geringere Protokollierung ausreichen, solange man einen Beweis dafür liefern kann, dass man jedenfalls jeden Mitbenutzer deutlich anweist. Auch die Frage, wie konkret ein solcher Hinweis nun Filesharing, Bittorrent o. Ä. nennen muss, ist streitig. Der Gesetzgeber sagt hierzu nichts. Man muss aber m. E. darauf abstellen, wie gut sich der Anschlussinhaber und ggf. die Mitbenutzer des Anschlusses mit dieser Materie auskennen.
     
  • In manchen Fällen, vor allem wenn es vor dieser Abmahnung bereits einmal Beanstandungen oder Abmahnungen gegeben hat, muss man außerdem strenger überwachen bzw. sogar nachforschen. Man könnte auch sagen, beim ersten Mal hielten die Gerichte die Zügel der Sorgfaltspflicht noch recht locker, bei den Folgemalen nicht mehr.
     
  • Die Überwachung von Mitbenutzern ist jedenfalls in vielen Praxisfällen -- vor allem bei Angehörigen des zum Anschluss gehörenden Haushaltes -- mittlerweile verneint worden. Selbst die Anschlussnutzung minderjährige Kinder im Haushalt müssen von den Erziehungsberechtigten nicht "vollständig" überwacht werden, jedenfalls dann nicht, wenn es noch nie zu Beanstandungen gekommen war.

Darlegung eines alternativen Lebenssachverhaltes

Angenommen, Sie können beweisen, dass Sie selbst die Datei der Abmahnung nicht selbst gefilesharet haben: Der Knackpunkt der Verteidigung -- so fordern es die Gerichte, allen voran das Landgericht Köln -- ist die Darlegung eines so genannten "alternativen Lebenssachverhaltes". Es reicht den Gerichten also nicht aus, dass Sie es selbst nicht waren und dass Sie alle Mitnutzer anweisen, keine Rechtsverletzungen zu begehen, sondern sie fordern obendrein, dass Sie darlegen (also nicht beweisen!), wer es stattdessen gewesen sein kann. Achtung: Das heißt nicht unbedingt, dass sie jemand anderen "reinreiten" müssen. Es geht in dem Verfahren gegen Sie nicht darum, jemand anderen zu beschuldigen, sondern nur darum zu belegen, dass Sie alles getan haben, um Ihren Sorgfaltspflichten zu genügen. Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 11.05.2011 (Az. 28 O 763/10) entschieden, dass "Ross und Reiter" der Rechtsverletzung benannt werden müssen.

Sollten Sie Ihre Ehefrau oder ein Kind aus Ihrem Haushalt nicht in die Schusslinie der Abmahner bringen wollen, kann ich Ihnen sagen:

Erstens geht es im Ernstfall vor Gericht nur darum, dass dargelegt wird, dass eine Person die Verletzung begangen hat. Ein "stichhaltiger Beweis" ist hierfür m. E. nicht erforderlich. Zweitens wird sich das Gericht in diesem Verfahren nicht dafür interessieren, wer es war, sondern nur, ob Sie als Verursacher oder Störer haften oder nicht (denn der Klageantrag lautet darauf, Sie zu verurteilen, Geld zu zahlen, und das Gericht prüft eben alle Gründe, aus denen diese Pflicht entstanden sein könnte). Es wird deshalb im Ernstfall eine als Zeuge aussagende Person vermutlich nicht fragen, ob sie es war, sondern nur, ob sie es gewesen sein kann, etwa ob Bittorrent-Software auf ihrem Rechner installiert ist oder nicht. Sobald das Gericht die Behauptung für ausreichend dargelegt hält, dass die benannte Person die Rechtsverletzung begangen hat, ist das Verfahren gegen Sie erledigt.

Aus dem Tenor des BearShare-Urteils des BGH vom 8. Januar 2014 (Az. I ZR 169/12):

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

Das heißt aber natürlich auch, dass diese Person vor Gericht nicht ungefragt sagen sollte, wenn es denn so ist, dass sie das Werk gefilesharet hat. Das wäre dumm, weil unnötig.

In der Praxis habe ich außerdem noch nie gehört, dass Abmahnanwälte nach einer solchen Entwicklung ein neues Verfahren gegen diese andere Person anstrengen. Denn sie haben in dieser Situation meist nichts Stichhaltiges gegen diese Person in der Hand. Die Aussage, dass die andere Person Bittorrent-Software installiert hat, bringt für einen Beweis nicht besonders weit.

Übrigens, ein Hinweis zur Darlegung des alternativen Lebenssachverhaltes: Der schlichte Verweis darauf, dass ja auch WPA2-PSK mittlerweile knackbar sei, reicht vielen Gerichten nicht aus. Ich habe selbst schon mehrfach gelesen, der Standard sei mittlerweile nicht mehr sicher, aber ich habe bislang keine einzige Ressource gesehen, in der diese Behauptung bewiesen oder auch nur untermauert worden wäre. Seien Sie auch darauf gefasst, dass Abmahnkanzleien vor Gericht Gutachten präsentieren, nach denen das Gegenteil der Fall sein soll. Wenn Sie dagegen nichts vorweisen können, werden Sie das Verfahren vermutlich verlieren. Genau so wenig bringt Ihnen vor Gericht übrigens der pauschale Hinweis, man habe sein WLAN "nach dem aktuellen Stand der Technik" gesichert. Das ist zwar tatsächlich Ihre Pflicht, aber dem Gericht müssen Sie die dafür erforderlichen Tatsachen nennen, nicht nur das pauschale Ergebnis behaupten.

Die (modifzierte) Unterlassungserklärung

Hierüber liest man auf allen möglichen Anwalts-Websites besonders viel. "Bloß nicht unterschreiben!" ist der Haupttenor, man müsse eine modifizierte Erklärung abgeben, und da könne der Anwalt besonders gut helfen. All das stimmt. Wenn Sie nicht genau wissen, was Sie tun müssen, versuchen Sie sich besser nicht selbst an einer solchen Modifizierung; sonst reiten Sie sich im Zweifel selbst rein.

Die Erklärung, die in Wahrheit eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist, hat vor allem den Zweck, die so genannte Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Hintergrund ist: Der Rechteinhaber hat ja eine Rechtsverletzung registriert und deshalb ein legitimes Interesse daran, dass eine solche Verletzung zukünftig unterbleibt. Selbst wenn Sie eine Datei nicht selbst gefilesharet haben und selbst wenn Sie nicht dafür haften, dass ein anderer es getan hat, müssen Sie als Anschlussinhaber dem Rechteinhaber erklären, dass Sie alles tun werden, um diese Verletzung zukünftig zu unterbinden. Das heißt weder, dass Sie erklären müssen, nie (wieder) Filesharing zu betreiben, noch müssen Sie die Erklärung auf alle Werke ausweiten, an denen der Rechteinhaber Rechte hat. Aber Sie müssen eben Ihren Anschluss entsprechend sichern, zukünftig eventuelle Mitbenutzer belehren und so weiter, und -- daher der "Verpflichtung"-Teil -- Sie müssen sich bereit erklären, eine Vertragsstrafe für den Fall zu zahlen, dass eine weitere Verletzung auftreten sollte. Wie hoch diese Vertragsstrafe sein muss, ist Sache des Einzelfalles. Sie darf allerdings nicht "unangemessen hoch" sein, was natürlich auch wieder Einzelfallsache ist.

Wenn ein Gericht sie doch einmal für unangemessen hoch halten sollte, "kippt" sie, und der Verpflichtete zahlt gar nichts. Deshalb gehen selbst Abmahnkanzleien mittlerweile dazu über, das so genannte Hamburger Modell für die Bemessung der Vertragsstrafenhöhe anzuwenden und damit die Klausel etwa so zu formulieren:

"Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich gegenüber der Unterlassungsgläubigerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an sie. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden."

Aufpassen sollte man aber vor allem dabei, in der abzugebenden Erklärung keine Dinge zuzugeben, die man nicht getan hat. Wenn da also z. B. etwas steht, mit dem der Erklärende zugibt, eine Datei selbst über Filesharing angeboten zu haben, obwohl das nicht der Wahrheit entspricht, wird der Erklärende vor Gericht praktisch kaum noch eine Chance haben, die eigene Rechtsverletzung zu bestreiten. Er hat es ja selbst sogar schriftlich erklärt.

Die Magie der Unterlassungserklärung liegt also darin, die richtigen Dinge zu erklären, um die eigenen Pflichten zu erfüllen. Aber eben nicht mehr.

Regeln der Beweislastumkehr

Eine Sache noch kurz am Rand: Es gibt immer wieder neue und zum Teil gute Ideen der Verteidigung. Die technischen Hintergründe von Urheberrechtsverletzungen sind nicht nur vielfältig, sondern verändern sich auch ständig. Manche Dinge haben sich in den letzten Jahren aber bereits als wirkungslose Verteidigung heraus gestellt, weil Gerichte bestimmte Regeln der Beweislastumkehr entwickelt haben. So muss z. B. der Rechteinhaber in vielen Fällen seine Inhaberschaft nicht beweisen. Das öffnet, in m. E. bedenklicher Weise, gerade betrügerisch arbeitenden Personen Türen, und ich habe in manchen Fällen dennoch -- erfolgreich -- die Inhaberschaft bestritten und einen Beleg gefordert, aber im Grundsatz können Sie dies und manch andere Dinge nicht erfolgreich bestreiten.

"Wie geht's nach dem Antwortschreiben weiter?"

Zunächst kann ich aus Erfahrung sagen: Man wird nicht sofort klagen oder ein Mahnverfahren anstrengen. Das kann theoretisch passieren, aber in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle schicken die Abmahnanwälte auf ein vernünftiges Erwiderungsschreiben erst einmal eine Antwort, die meist zwischen 10 und 20 Seiten lang ist und allerlei Urteile zitiert, die vermutlich vor allem einschüchtern sollen. Bei juristischen Laien hat ein solches Schreiben wohl auch oft genau diese Wirkung. In diesem Schreiben spricht man meistens davon, pauschales Bestreiten reiche nicht aus, um sich aus der Störerhaftung zu bringen. Das stimmt auch, aber wenn man es richtig gemacht hat, ist man schon im ersten Antwortschreiben weit über pauschales Bestreiten hinaus gegangen. Dazu gibt es eine Vielzahl von Urteilszitaten, die gerade bei den berühmten Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer, Sasse & Partner, Negele Zimmer Greuter Beller oder Reichelt Klute Aßmann oft aus Textbausteinen bestehen und den aktuellen Fall so zielgenau treffen, wie vorgefertigte Textbausteine das eben tun können. Ich schätze, der tatsächlich selbst vom betreuenden Kollegen geschriebene Text dürfte ca. 10 bis 15 % ausmachen; der Rest besteht aus Textbausteinen.

In diesem zweiten Schreiben setzt man in aller Regel eine neue Frist zur Zahlung und droht erneut Klage an, bietet aber meist auch wieder einen Vergleich an. Es geht dem Rechteinhaber bzw. der Abmahnkanzlei also wohl nicht in erster Linie um Gerichtsverfahren, sondern ich halte für realistisch, dass man hier eher mit Mischkalkulationen an solche Fälle heran geht und lediglich versucht, mit möglichst überschaubarem Aufwand möglichst hohe Zahlungssummen zu erreichen. Man bedenke dabei: Es gehen ja in der Praxis oft hunderte, manchmal sogar tausende Abmahnungen pro Fall heraus. Da kann sich die Sache schon rentieren, wenn ein Drittel ohne Klage zahlt. Es kommt halt hier darauf an, was die Rechteinhaber mit den Anwälten vereinbaren. Ich habe zwar in manchen Fällen meine Zweifel daran, dass diese Vereinbarung überhaupt anwaltsstandesrechtlich zulässig ist, aber es muss schon viel passieren, dass hier jemand tätig wird (so wie etwa die Anklage wegen versuchten Betruges gegen den Kollegen Thomas Urmann).

Wie es daraufhin weiter geht, entscheiden im Grunde Sie. Wenn wir der Gegenseite von Anfang an richtig aufgezeigt haben, dass und warum sie keinen Anspruch gegen Sie hat, schicke ich der Gegenseite ein zweites Schreiben mit der Bitte, mein erstes Schreiben noch einmal zu lesen und darauf einzugehen.

"Was kostet die ganze Sache?"

Natürlich wollen Sie wissen, was die ganze Sache kostet. Das kann man aber nur schätzen, weil sowohl der Gegenstandswert wie auch der tatsächliche Verlauf der Sache (und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen) sehr unterschiedlich sein können. Dazu kommt, dass es ja auch völlig andere Urheberrechtsverletzungen als die über Filesharing gibt. Es kommt in der Praxis vor allem darauf an,

  • um was für ein Werk bzw. um was für Werke es geht (und wenn ja, wie viele);
  • ob die Kosten regelnde Vorschriften wie etwa der § 97a Abs. 2 UrhG anzuwenden sind;
  • ob die Sache vor Gericht geht und,
  • wenn ja, wie das Gerichtsverfahren ausgeht.

Wenn es aber z. B. um eine Musikdatei geht und die Sache vor Gericht geht, können da schon einmal Kosten für alles zusammen, also das eigentliche Filesharing und die Gerichts- und Anwaltskosten, in Höhe von 1.000 € zusammen kommen. Es kann auch deutlich mehr sein, oder die Sache kann mit 300 € erledigt sein, weil Sie der Abmahnseite gar nichts zahlen müssen. Wie immer ist es eben Einzelfallsache.

Ausblick

Die "Abmahnlobby" folgt technischen Neuerungen meist mit einem Abstand von ein paar Jahren. Während sich heute Bittorrent-Filesharing in den meisten Kreisen als "gefährlich" herum gesprochen haben dürfte, tauchen neue technische Wege auf, Urheberrechte zu verletzen. Wie vernünftig es überhaupt ist, bestimmte Kopiervorgänge überhaupt aus Urheberrechtsverletzung zu definieren, ist eine völlig andere Frage. Ziemlich sicher wird es aber ein Wettrennen zwischen "freiem Datenaustausch" (vor dem Zeitalter des Internet auch gern einmal von so genannten "Crackern" voran getrieben) und Rechteinhabern bleiben.

Ich freue mich über Kommentare.

Update (24.06.2015):

Der BGH hat vor Kurzem drei Urteile verkündet, die ich in einem separaten Blog-Eintrag besprochen habe. Keins der Urteile ändert jedoch an dem hier Gesagten etwas Wesentliches. Der Eintrag ist aber vor allem für Familien und Eltern interessant.


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