LG Hamburg untersagt AGB-mäßiges Verbot des Weiterverkaufs von Software

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Was das LG Hamburg hier entschieden hat

Unternehmen dürfen, so kann das Urteil zusammen gefasst werden, nicht in ihren AGB verbieten (genauer: von der Zustimmung des AGB-Verwenders abhängig machen), dass von ihnen gekaufte Software weiter verkauft wird.

SAP hatte u. a. die folgende Klausel in ihren AGB verwendet:

„Die Weitergabe der S… Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von S… S… wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber S… zur Einhaltung der für die S… Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber S… schriftlich versichert, dass er alle S… Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. S… kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der S… Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht.“

Das LG Hamburg hat der Klage eines Vertragspartners gegen SAP in diesem Aspekt stattgegeben. 

Hintergrund der Entscheidung

Im letzten Jahr hatte der EuGH in einem für die Software-Industrie extrem bedeutsamen Urteil (vom 3. 7. 2012, Az. C-128/11) gesagt, dass der im deutschen Recht in § 69c UrhG normierte Erschöpfungsgrundsatz auch für nicht “verkörperte” (also auf Datenträger gebrachte, sondern z. B. online zum Download angebotene) Software gelte. Geklagt hatte damals UsedSoft gegen Oracle; es war um einen Teil einer Volumenlizenz gegangen. Sicherlich waren diverse Aspekte des Rechtsstreits umstritten gewesen, aber der EuGH hatte am Ende entschieden, was nach meiner Rechtsauffassung richtig und als Einziges vertretbar ist, nämlich:

Es kann für die Frage, ob man gekaufte Software weiterverkaufen darf, keinen erheblichen Unterschied machen, ob man die Software auf einem Datenträger gekauft hat oder nicht, etwa weil man sie im Internet (natürlich legal) heruntergeladen hat.


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