Nach OLG Frankfurt nun auch OLG Celle: DOI-Mail ist keine Werbung!

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Als E-Mail-Marketer haben Sie das Thema wahrscheinlich über die Jahre verfolgt. Erst war Double-Opt-In (DOI) gerichtlich gefordert, dann urteilte im Jahr 2012 das OLG München plötzlich in einem (zugegebenermaßen recht speziellen) Fall, dass eine DOI-Mail als unzulässige Belästigung/Werbung gem. § 7 Abs. 2 UWG einzustufen war, und verurteilte den Versender. Das OLG Frankfurt hatte etwa ein Jahr später in einem anderen Fall geurteilt, dass es erhebliche Zweifel an der Werbungsqualität der DOI-Mail hätte.

Nun hat das OLG Celle mit seinem Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. 13 U 15/14) nachgelegt. Es stufte DOI-Mails nicht als Werbung nach § 7 Abs. 2 UWG ein, und führte, obwohl beim dortigen Sachverhalt die Frage nicht entscheidungsrelevant war, führte das Gericht weiter aus, das DOI-Verfahren sei eine praxisgerechte Möglichkeit, eine Einwilligung in Werbung via E-Mail nachzuweisen.

Das heißt für alle E-Mail-Marketer nun noch eher als sowieso schon vorher: DOI ist ein realistischerweise „rechtssicheres“ Verfahren, jedenfalls dann, wenn man die DOI-Mails mit richtigen Einwilligungserklärungen ausstattet und sowohl die DOI-Mails wie auch die Klicks auf die (individualisierten) Bestätigungslinks archiviert.


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