XING-Impressumskrieg geht in die nächste Runde

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Möglicherweise haben Sie mitbekommen, dass mehrere Anwälte von einem RA Michael Winter abgemahnt worden waren, weil sie angeblich ein unzureichendes Impressum in ihrem XING-Profil hatten.

Nicht mitbekommen? Hier finden Sie einen Artikel der LTO zur Vorgeschichte.

Das LG Stuttgart hat zwischenzeitlich am 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) allen Ernstes entschieden, dass ein sogar vorhandener Impressumslink im XING-Profil deshalb nicht ausreiche, weil er nicht "effektisch optisch wahrnehmbar" sei:

Der Link befindet sich [...] am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein.

Der von einem Urteil des LG Stuttgart in dieser Sache betroffene Kollege ist zwischenzeitlich in Berufung gegangen. Eine Entscheidung steht noch aus. Ich hoffe aber inständig, dass das OLG diesen Schwachsinn beendet. Es ist für mich wahrlich schwer nachzuvollziehen, wie man heutzutage ernsthaft von "optischer Wahrnehmbarkeit" bei einem Profil sprechen kann, das sogar vorrangig zur Nennung der verantwortlichen Person existiert. Wohlgemerkt: Es ist natürlich nicht so, als hätte der betroffene Kollege gar keine Kontaktdaten auf dem Profil gehabt, sondern es ging um drei fehlende Merkmale, deretwegen der klagende Kollege mit einiger Sicherheit keinerlei Nachteil hatte.

Warten wir mal ab, was das OLG sagt. Hoffentlich kippt es diesen Unsinn.


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