Folge 14: § 203 StGB-Novelle: externe IT in Vertrauensberufen

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Nach einem Monat Podcast-Pause sprechen Volker und Frank in dieser Folge über die geplante Novelle des § 203 StGB, der Geheimnisträgern die Auslagerung bestimmter Tätigkeiten ermöglichen soll, ohne sich strafbar zu machen. So hat z. B. bisher vor allem die Auslagerung von IT-Dienstleistungen immer in einem Graubereich stattgefunden, der den Geheimnisträger -- z. B. den Anwalt, Arzt, Wirtschaftsprüfer oder die Krankenversicherung -- an den Rand der Strafbarkeit brachte. Volker und Frank sprechen darüber, was das bisherige Problem ist, was die geplante Novelle daran ändern soll und was sich dadurch für die Beteiligten ändert.

00:39: Was in der Zwischenzeit passiert ist

Wir sprechen den Wegfall der Roaming-Gebühren in der EU ebenso kurz an wie die wachsende Kritik an Heiko Maas' finalem Entwurf des NetzDG und runden ab mit der Feststellung, dass Banken (genauer: der Finanzsektor) als Sektor für so genannte Kritische Infrastrukturen definiert werden soll.

06:22: Inhaltliche Einleitung: Strafbarkeit bei IT-Outsourcing in Vertrauensberufen

08:13: Inhaltlich des derzeitigen § 203 StGB

Wir definieren die Vertrauensberufe bzw. Geheimnisträger und den Begriff des Offenbarens durch die Auslagerung von z. B. IT-Dienstleistungen. Außerdem sprechen wir darüber, was "erforderlich" für die dem jeweiligen Dienstleister zur Kenntnis gelangenden Daten bedeutet.

15:03: Wie soll der neue § 203 StGB aussehen

Regierungsentwurf vom 15.02.2017, der vor allem den § 203 StGB neu fasst und damit den Kreis der Empfänger von Berufsgeheimnissen um die externen Dienstleister erweitert, damit aber, um die Geheimhaltung wirksam zu lassen, die Strafbarkeit auf eben diese Personen erweitert. Auch hier sprechen wir über die Grenze der Erforderlichkeit.

22:00: § 203 Abs. 4

Hier sind die Strafbarkeiten und damit einhergehend die neuen Pflichten der Dienstleister ("mitwirkenden Personen") geregelt. Am Rand grenzen wir Strafe und Haftung voneinander ab.

26:20: einher gehende Änderungen anwaltlichen Berufsrechts

Wir sprechen über die BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) und grenzen sie der Klarheit von der früheren BRAGO und, weil Volker das wollte, auch von der BRAVO ab. :)

Vor allem in § 43a Abs. 2 und § 43e BRAO sind die geplanten neuen Vorschriften für Rechtsanwälte vorgesehen.

35:23: Was bedeutet die Novelle für Dienstleister, die Ärzten/Anwalten Leistungen anbieten wollen?

Wir gehen hier schwerpunktmäßig auf den Bereich der Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO ein, der vor allem bei IT-Dienstleistern, wiederum vor allem Hostern, die sich bei "§ 203 StGB-Kunden" Gedanken über dedizierte IT-Infrastruktur Gedanken machen müssen.

41:19: Was müssen Beteiligte zukünftig tun, um sich nicht strafbar zu machen?

45:35: Fazit

Geheimnisträger machen sich nach dem geplanten Entwurf nicht mehr so offensichtlich strafbar, wenn er externe Dienstleister einbindet, während die sich wiederum -- wegen der Erweiterung des Kreises der befugten Kenntnisnehmer -- strafbar machen können, wenn sie bestimmte Pflichten zur Geheimhaltung vernachlässigen.

46:50 Endrunde

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Die Einsprecher kommen wie immer von Sarah Nakic aus Köln.

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