Folge 3: Sampling-Urteil des BVerfG zu Moses Ps Verfassungsbeschwerde idS. Kraftwerk

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Am 31.05.2016 erging das lang erwartete "Sampling"-Urteil (Az. 1 BvR 1585/13) des BVerfG (Pressemeldung des BVerfG dazu) auf die Verfassungsbeschwerde von Moses Ps Unternehmen und verschiedenen andenen Beschwerdeführern. In dieser Folge spreche ich mit der Sängerin, Sprecherin und Musikerin Sarah Nakic über die Bedeutung dieses Urteils und Grundlagen dazu, was im Sampling erlaubt ist und was nicht, außerdem zu den rechtlichen Aspekten zulässiger Verwendung fremder Werke.

Inhalte dieser Podcast-Folge:

  1. 00:22: Vorstellung Sarah Nakic
  2. 00:55: Einleitung zum Thema
    Moses Ps Unternehmen und verschiedene andere Personen hatten als Konsequenz des BGH-Urteils vom 13.12.2012 (Az. I ZR 182/11) Verfassungsbeschwerde erhoben, weil sie ihre Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG in Abwägung der Schutzrechte des UrhG unangemessen eingeschränkt sahen.
  3. 02:30: Was war passiert?
    Moses P hatte aus dem Kraftwerk-Lied "Metall auf Metall" (1977) einen Drumloop gesamplet und in dem von ihm für Sabrina Setlur produzierten Lied "Nur mir" (1997) verwendet. Dagegen hatte Kraftwerk geklagt, und es ergingen in den Jahren 2004 bis 2012 insgesamt fünf Urteil vor dem LG Hamburg, dem Hanseatischen OLG und dem BGH. Das hier besprochene Urteil bezieht sich auf eine auf das letzte BGH-Urteil hin von mehreren Personen eingelegte Verfassungsbeschwerde.
  4. 06:08: Warum dieses Urteil ungewöhnlich ist, freie Benutzung nach § 24 UrhG
    Das Ganze hat einen zivilrechtlichen Hintergrund, ist aber eine Verfassungsbeschwerde, deren Urteil die Sache inhaltlich kaum verändert.
    §§ 24, 85 UrhG setzen Maßstäbe dafür, ob und wie fremde Werke genutzt werden dürfen.
  5. 07:53: Dieses Urteil entscheidet nicht, was im Sampling zulässig ist.
    Das Urteil in dieser Sache weist die Sache nur an den BGH zurück, der nun wieder entscheiden muss.
    Auch zu der zuvor vom BGH gestellten Anforderung an die Nachspielbarkeit (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 182/11)
  6. 09:45: "Melodie? Wieso denn Melodie? Wir haben hier einen Rhythmus!"
    Begriff der Melodie des § 24 UrhG
  7. 11:00: 2. Aspekt: Urheber- vs. Leistungsschutzrecht
    Unterschied zwischen § 24 und § 85 UrhG
  8. 13:52: Was ist schon eigenes, was ist noch fremdes Werk?
  9. 17:19: Ist Sampling nicht vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt?
  10. 19:49: Was ist Sample Clearing?
    Außerdem eine kleine Anekdote zum Thema Gemeinnützigkeit bei "diesem Internet" und dazu, wieso die Musikindustrie Moses P dankbar sein könnte.
  11. 26:32: Exkurs 1: Amen-Break des Songs "Amen Brother" von The Winstons als Kulturgut
  12. 31:08: Exkurs 2: "Acidjazzed Evening" von Janne Suni von Timberland für Nelly Furtados "Do It" verwendet
  13. 34:50: FAZIT
    Das Urteil hat (noch) keine erhebliche Bedeutung, abgesehen von der Tatsache, dass der BGH nun seinen Maßstab der Nachspielbarkeit zurücknehmen und über die Sache neu entscheiden muss. Das Urteil hat aber selbst dann, wenn der BGH neu entscheidet, keine Auswirkung auf Rechtsstreits, in denen bereits rechtskräftige Urteile ergangen sind.

Weitere Internet-Ressourcen in dieser Folge:

Vergangene Podcast-Folgen:

  1. Amazons Haftung für Bilder in seiner Produktdatenbank und Suchergebnisse mit Fremdmarken
  2. Blog-Eintrag zur WLAN-Störerhaftung bei Filesharing

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