Folge 9: Das LG Hamburg und die Haftung für Hyperlinks (mal wieder)
Geschrieben von Frank Stiegler am .
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Am 18.11.2016 hat das LG Hamburg unter dem Aktenzeichen 310 O 402/16 einen Beschluss erlassen, der so ziemlich das ganze Internet in Aufruhr gebracht hat. Volker und ich sprechen darüber, was da passiert ist, warum sich der Verfügungsbeklagte nicht clever verteidigt hat und was der Beschluss für das Setzen von Hyperlinks allgemein in Zukunft bedeutet. Zum ersten Mal widmen wir außerdem ein ganzes Kapitel einer Reihe von Hörerfragen.
Inhalte
10:00: Inhaltliche Einleitung
Wir sprechen über die Haftung für das Setzen von Hyperlinks und der Verlauf des einstweiligen Verfahrens vor dem LG Hamburg, das am 18.11.2016 einen Beschluss in der Angelegenheit 310 O 402/16 erlassen hat, außerdem eine Skizzierung des Unterschiedes zwischen einstweiligem Verfahren und "ordentlicher" Klage und was eine Abschlusserklärung ist und warum sie hier dafür gesorgt hat, dass es kein Endurteil geben wird.
04:35: Was ist eigentlich passiert?
Zum ursprünglichen Werk, einem Gebäudefoto, das unter Creative Commons-Lizenz veröffentlicht wurd, außerdem der UFO-Überarbeitung eines Dritten und dem Link "unseres" Verfügungsbeklagten, um den es eigentlich geht.
08:50: Was hat der Linksetzende nach Meinung des LG Hamburg falsch gemacht?
Über das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG und die hier dem Linksetzenden vorgeworfene Rechtsverletzung nach § 97 UrhG und die Frage, ob der Linksetzend wissen musste/konnte, dass das UFO-Bild (das abgewandelte Gebäudefoto) unrechtmäßig abgebildet wurde.
Hier eine Übersicht über die einschlägigen Urteile:
12:48: Zur Frage der freien Nutzung eines Werkes nach § 24 UrhG
14:32: Wann macht mach etwas "öffentlich zugänglich" nach § 19a UrhG?
Nach dem Playboy-/Sanoma-EuGH-Urteil vom September 2016 sind zunächst eine Wiedergabehandlung und die Öffentlichkeit der Wiedergabe.
Die Öffentlichkeit wiederum ist weiter unterteilt in "unselbständige und miteinander verflochtene Unterkriterien":
- zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns, insbes. wenn ohne den Link das Werk grundsätzlich nicht von seinen Besuchern erreichbar ist;
- unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger, also “recht viele Personen”;
- durch den Link muss das Werk einem anderen Publikum zur Verfügung gestellt werden als bisher;
- "Haftungsfaktor" (grundsätzliche Prüfungspflicht) bei Gewinnerzielungsabsicht.
22:29: Wann hat man "Gewinnerzielungsabsicht"?
26:30: Passt die EuGH-Rechtsprechung zum deutschen Recht?
Wir sprechen hier auch und schwerpunktmäßig über die Haftung für zu Eigen gemachten Content nach § 7 TMG und für fremden Content nach § 10 TMG, außerdem über den früher überall gefundenen Pauschal-Disclaimer, der in den späten Neunzigern vom LG Hamburg mit Urteil vom 12. Mai 1998 (312 O 85/98) ausgelöst wurde, sowie dessen Wirkungs- und Sinnlosigkeit.
29:40: Und wie geht's jetzt weiter?
Achtung bitte: Das hier besprochene Verfahren dürfte keine Musterqualität haben, sondern ist eine Einzelfallentscheidung, die auch und insbesondere auf nachteiliger Verteidigung des Verfügungsbeklagten beruht. Außerdem muss klar sein, dass dieses Verfahren die weit überwiegende Zahl von Links nicht tangieren wird, weil das verlinkte Werk jedenfalls einmal irgendwo zulässigerweise verlinkt wurde und deshalb der EuGH annimmt, dass durch den Link kein neues Publikum erreicht wird, womit keine Öffentlichkeit der Wiedergabe vorliegt.
Wir sprechen außerdem darüber, dass im Zivilrecht in Abgrenzung zum Amtsermittlungsgrundsatz im Strafrecht im Urheberrecht der Richter über den Sachverhalt urteilt, der ihm vorgetragen wird, unabhängig davon, ob er der Überzeugung ist, dass sich der Sachverhalt so nicht zugetragen haben kann.
33:21: FRAGEN VON HÖRERN
Die folgenden Fragen kamen aus dem Publikum. Wir geben sie hier originalgetreu wieder.
33:40: Wie soll man im wissenschaftlichen Bereich die AfD zitieren, wenn man nicht auf den Post verlinken darf?
36:16: Wie oft wird von mir erwartet, dass ich alle Links prüfen? Was kann und was muss ich machen, wenn eine verlinkte Domain gehijackt wird?
Hier vor allem zur Frage der Haftung für Links auf Content, der sich nach dem Linksetzen für den Linksetzer unsichtbar verändert.
40:36: Wie weit muss ich weiterführende Links verfolgen? “Wie viele Hyperlinks lang” gilt die Haftung?
43:19: Was ist mit DynDNS? In diesem Fall geht mein Link gar nicht auf den Inhalt, sondern eine Weiterleitung. Haftet man dafür auch?
43:41: Kann man Like-Buttons und andere social media-Funktionen jetzt knicken? Auf Facebook ist ja immer irgendwas Rechtswidriges.
44:32: Haftet man auch für Inhalt auf custom 404-Seiten?
46:49: Bin ich verpflichtet zu prüfen, welche Werbung auf der verlinkten Seite geschaltet ist? Was ist, wenn die Banner rotieren und etwas nicht Jugendfreies dabei ist, das mir beim Verlinken nicht aufgefallen ist?
48:17: Fazit
53:00: Endrunde
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Ausblick auf Folge 10: EU-NIS-Richtlinie und IT-Sicherheit: Quo vaditis?
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Rückblick auf Folge 8: WhatsApp & Co. in der Kundenkommunikation
Fragen an euch:
Was haltet ihr von der Entscheidung des LG Hamburg?
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Viel Spaß beim Hören!